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Shop-Geheimhaltungsvereinbarung

Einseitige Vertraulichkeitsvereinbarung für den Verkauf und die Lieferung der Produkte der MANN+HUMMEL Gruppe (M+H) (OE Online-Shop-Geschäftskunden)

  1. Gegenstand dieser Vertraulichkeitsvereinbarung
  2. Der Kunde beabsichtigt, ein im MANN+HUMMEL OE Online-Shop angebotenes Produkt zu kaufen. Um weitere Informationen über das Produkt zu erhalten und das Produkt über den Webshop kaufen zu können, ist der Kunde verpflichtet, dieser Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zuzustimmen. Der Kunde stimmt dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu, indem er das Kästchen ankreuzt und diese Vertraulichkeitsvereinbarung herunterlädt.
  3. Der Gegenstand dieser Vertraulichkeitsvereinbarung wird im Folgenden als „Projekt” bezeichnet.
  4. Der Kunde und MANN+HUMMEL werden gemeinsam als „Parteien” und einzeln als „Partei” bezeichnet.
  5. Austausch vertraulicher Informationen; Identifizierung
    1. Im Zusammenhang mit dem Projekt wird MANN+HUMMEL Informationen sowohl kommerzieller als auch technischer Art offenlegen. Die Informationen werden mündlich, auf materiellen Daten- oder Informationsträgern (z. B. schriftlichen Dokumenten oder Zeichnungen), elektronisch (z. B. in Form von elektronischen Dateien oder Programmen) oder durch Einreichen von Gegenständen (z. B. Maschinen, mechanischen oder elektronischen Komponenten oder Baugruppen) offengelegt. Diese Informationen können Geschäftsgeheimnisse von erheblicher geschäftlicher Bedeutung enthalten.
    2. „Vertrauliche Informationen” sind alle mündlich oder in materieller Form übermittelten Informationen und Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Arten von geschäftlichen, kommerziellen oder technischen Informationen und Daten, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Projekt offengelegt werden, unabhängig von der Form oder Art und Weise, in der diese Informationen oder Daten eingebettet sind, die aus der Sicht einer vernünftigen Person angesichts der Art der Informationen und der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind, was bei Dokumenten, die als „vertraulich” oder in ähnlicher Weise gekennzeichnet sind, anzunehmen ist. Vertrauliche Informationen umfassen alle Informationen, die aus den vertraulichen Informationen abgeleitet sind.
  6. Vertraulichkeitsverpflichtung und Nutzungsbeschränkungen
    1. Der Kunde darf die offengelegten vertraulichen Informationen nur zur Durchführung des Projekts verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde,
      1. die vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder offenzulegen,
      2. die vertraulichen Informationen nicht als Grundlage für eigene Entwicklungen zu verwenden und die vertraulichen Informationen nicht zur Verbesserung seiner eigenen Produkte zu verwenden,
      3. die vertraulichen Informationen nicht als Gegenstand von Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten zu verwenden und die vertraulichen Informationen nicht zu verwenden, um Anträgen auf Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums von MANN+HUMMEL entgegenzuwirken; und
      4. offengelegte vertrauliche Informationen oder Teile davon nicht zu dekonstruieren, zu analysieren, zu entschlüsseln, zu reproduzieren, neu zu gestalten und/oder zurückzuentwickeln.
    2. Der Kunde erkennt an, dass MANN+HUMMEL gültige Urheberrechte an seinen vertraulichen Informationen besitzt, und wird diese nicht anfechten oder bestreiten und verzichtet auf jegliche Einwände hinsichtlich des Eigentums von MANN+HUMMEL und des Urheberrechtsschutzes, der den vertraulichen Informationen gemäß dem geltenden Urheberrecht gewährt wird. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen, die in irgendeiner Weise die Urheberrechte oder sonstigen Rechte oder Ansprüche von MANN+HUMMEL an seinen vertraulichen Informationen beeinträchtigen würden.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, in einem Land Patente oder andere gesetzliche Schutzrechte auf der Grundlage oder unter Verwendung der im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltenen vertraulichen Informationen anzumelden, und solche Patente oder gesetzlichen Schutzrechte, sofern sie vom Kunden angemeldet werden, müssen auf Verlangen von MANN+HUMMEL unentgeltlich an MANN+HUMMEL übertragen werden. Die Offenlegung vertraulicher Informationen begründet kein Recht auf vorzeitige Nutzung durch den Kunden.
    4. Der Kunde hat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um die vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff sowie vor Verlust zu schützen, einschließlich einer angemessenen Unterweisung der Personen, die gemäß dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zur Behandlung der vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse berechtigt sind.
    5. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, das Projekt und dessen Existenz sowie den Inhalt dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.
  7. Eingeschränkte Kommunikation
    1. Der Kunde darf die vertraulichen Informationen nur dann an verbundene Unternehmen weitergeben, sofern dies für die Durchführung des Projekts erforderlich ist und und sofern das verbundene Unternehmen kein Wettbewerber von MANN+HUMMEL ist und kein Wettbewerber von MANN+HUMMEL Beteiligungen an diesem verbundenen Unternehmen hält.
    2. „Verbundene Unternehmen” sind alle juristischen Personen, die eine Partei direkt oder indirekt kontrollieren, von einer Partei kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Partei stehen, wobei „Kontrolle” den direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals dieser juristischen Person bedeutet. Eine solche juristische Person gilt nur so lange als verbundenes Unternehmen einer Partei, wie diese Kontrolle besteht.
    3. Der Kunde darf vertrauliche Informationen (insbesondere Kopien schriftlicher Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, sowie vertrauliche Informationen, die auf Datenträgern gespeichert oder in Form von Gegenständen übermittelt wurden) nur den Mitarbeitern und Beratern zugänglich machen, die an der Umsetzung des Projekts beteiligt sind und die vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer damit verbundenen Aufgaben benötigen. Diese Personen sind auch über das Ende ihres Arbeits- oder Vertragsverhältnisses hinaus an die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden.
  8. Ausnahmen von der Geheimhaltungsverpflichtung und Nutzungsbeschränkungen
    1. Die Geheimhaltungsverpflichtung und die Nutzungsbeschränkungen entfallen, sobald
      1. die vertraulichen Informationen ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden (einschließlich der Weitergabe durch die offenlegende Partei an einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung); oder
      2. der Kunde nachweisen kann, dass er bereits vor Erhalt der Informationen von MANN+HUMMEL im Besitz der vertraulichen Informationen war; in diesem Fall sollte der Kunde MANN+HUMMEL über diese Vorkenntnisse informieren; oder
      3. die vertraulichen Informationen dem Kunden von einem Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung rechtmäßig offengelegt wurden; oder
      4. der Kunde die vertraulichen Informationen unabhängig von MANN+HUMMEL erkannt oder erworben hat; oder
      5. ein Gericht oder eine Verwaltungs- oder Regierungsbehörde den Kunden zur Offenlegung der vertraulichen Informationen auffordert.
  9. Dauer der Geheimhaltungspflicht und Nutzungsbeschränkungen
    1. Die Laufzeit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beträgt zwei (2) Jahre, beginnend mit dem Datum der Zustimmung im MANN+HUMMEL-Webshop durch Anklicken des Kästchens.
    2. Die Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die im Rahmen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ausgetauschten vertraulichen Informationen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen enden fünf (5) Jahre nach Ablauf dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.
  10. Keine Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen; Verpflichtung zur Rückgabe vertraulicher Informationen
    1. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung begründet weder eine Verpflichtung zur Offenlegung vertraulicher Informationen noch eine Verpflichtung zum Abschluss von Kooperations-, Liefer- oder sonstigen Vereinbarungen, die über den Geltungsbereich dieser Vertraulichkeitsvereinbarung hinausgehen.
    2. Auf Verlangen der anderen Partei hat der Kunde alle Informationsmaterialien, einschließlich aller Kopien und Aufzeichnungen, die vertrauliche Informationen enthalten oder damit in Zusammenhang stehen, zurückzugeben oder zu vernichten. Der Kunde (i) hat das Recht, eine Kopie der vertraulichen Informationen aufzubewahren, wenn und soweit dies nach geltendem Recht oder durch eine Behörde vorgeschrieben ist, und (ii) ist nicht verpflichtet, Sicherungsbänder oder andere Medien zu vernichten, zu löschen oder zu ändern, die durch automatische, rein technische Archivierungsprozesse im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs erstellt wurden. Alle gemäß dieser Bestimmung aufbewahrten oder gespeicherten vertraulichen Informationen sind so lange vertraulich zu behandeln, wie sie vom Kunden aufbewahrt werden.
  11. Rechtsmittel
    1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung und jeder daraus resultierende Verlust oder Schaden MANN+HUMMEL berechtigt, alle geeigneten Rechtsmittel in Bezug auf einen solchen Verstoß einzulegen. Da Rechtsmittel möglicherweise nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu verhindern, erklärt sich der Kunde im Voraus damit einverstanden, sich der Geltendmachung einer einstweiligen Verfügung oder der Durchsetzung von Leistungspflichten zugunsten von MANN+HUMMEL nicht zu widersetzen.
    2. Wenn der Kunde vertrauliche Informationen an berechtigte Empfänger weitergibt oder verbreitet oder seine schriftliche Zustimmung zur jeweiligen Weitergabe oder Verbreitung vertraulicher Informationen erteilt hat, haftet der Kunde für Handlungen oder Unterlassungen seiner berechtigten Empfänger oder deren Mitarbeiter (auch wenn diese berechtigten Empfänger nicht mehr als berechtigte Empfänger gelten), als ob diese Handlungen oder Unterlassungen eigene Handlungen oder Unterlassungen des Kunden gewesen wären, sofern diese Handlungen oder Unterlassungen zu einer unbefugten Weitergabe, Nutzung und/oder Offenlegung dieser vertraulichen Informationen führen.
  12. Salvatorische Klausel
  13. Sollte eine Bestimmung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. In einem solchen Fall werden die Parteien zusammenarbeiten, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht so weit wie rechtlich möglich entspricht.
  14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
    1. Alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung für die Parteien ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Für alle Streitigkeiten aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind die örtlichen Gerichte in Stuttgart, Deutschland, zuständig.

Status: 2023